Mutterschutzanpassungsgesetz 2025
Schutz für Frauen nach Fehlgeburt
Das Wichtigste in Kürze
- Ab dem 1. Juni 2025 bringt das Mutterschutzanpassungsgesetz grundlegende Verbesserungen für Frauen nach einer Fehlgeburt. Erstmals sind die Vorschriften zur Entbindung bei Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche anzuwenden. Frauen, die ab diesem Zeitpunkt eine Fehlgeburt erleiden, haben damit Anspruch auf die Schutzfristen des § 3 Abs. 5 MuSchG sowie auf Mutterschaftsleistungen nach §§ 19 ff. MuSchG.
- Je nach Schwangerschaftswoche gelten gestaffelte Schutzfristen von 2, 6 oder 8 Wochen.
- In dieser Zeit gilt ein Beschäftigungsverbot und Betroffene haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
- Arbeitgeber können sich über die Umlage U2 vollständig entlasten
Gesetzeslücke geschlossen: Fehlgeburten künftig unter Schutz
Bislang erhielten Frauen Mutterschutzleistungen nur dann, wenn ihre Schwangerschaft nach der 24. Woche endete oder das Kind mehr als 500 Gramm wog, unabhängig davon, ob das Kind lebend geboren wurde. Gerade bei Totgeburten sollen die Schutzfristen und das Mutterschaftsgeld nach §§ 19, 20 MuSchG der gesundheitlichen Erholung dienen. Bisher blieben Frauen nach einer Fehlgeburt bis zur 24. Woche ohne gesetzlichen Schutz.
Das hat sich mit dem Mutterschutzanpassungsgesetz geändert. Im Falle einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche finden nun die Regelungen zur Entbindung entsprechende Anwendung, § 2 Abs. 6 MuSchG. Vom Begriff der „Entbindung“ ist nämlich abhängig, inwiefern die Schutzfristen greifen und ob Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 19 MuSchG oder lediglich auf Lohnfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EFZG besteht.
Neue Schutzfristen
Die neue Regelung führt gestaffelte Schutzfristen ein (§ 3 Abs. 5 MuSchG), die sich nach dem Zeitpunkt der Fehlgeburt richten:
- ab der 13. Woche: 2 Wochen Mutterschutz
- ab der 17. Woche: 6 Wochen Mutterschutz
- ab der 20. Woche: 8 Wochen Mutterschutz
In dieser Zeit besteht ein zwingendes Beschäftigungsverbot. Die Frau darf nur dann arbeiten, wenn sie ausdrücklich zustimmt. Dies soll die Selbstbestimmung der Betroffenen stärken.
Anspruch auf Mutterschaftsgeld bei Fehlgeburt
Während der Schutzfrist haben betroffene Frauen Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach §§ 19, 20 MuSchG. Arbeitgeber müssen den Zuschuss leisten, können sich die Kosten jedoch vollständig über die Umlage U2 erstatten lassen.
Eine Krankschreibung ist nicht mehr zwingend erforderlich – stattdessen gelten die Mutterschutzregelungen.
Psychische und körperliche Erholung anerkannt
Fehlgeburten sind meist eine tiefgreifende Erfahrung. Mit dem neuen Gesetz wird die damit verbundene Belastung erstmals gesetzlich anerkannt. Frauen erhalten Raum zur körperlichen und seelischen Erholung.
Die Neuregelung stärkt damit nicht nur die Rechte der Betroffenen, sondern auch deren Selbstbestimmung im Umgang mit ihrer Situation.
Häufige Fragen zur Gesetzesänderung
Arbeitgeber sollten sich zeitnah mit den neuen gesetzlichen Vorgaben vertraut machen. Die Neuregelung zum Mutterschutz bei Fehlgeburten stellt einen bedeutsamen Fortschritt für mehr Gerechtigkeit und Schutz betroffener Frauen dar. Für die Frauen bedeutet sie in erster Linie Anerkennung ihrer Situation, rechtliche Sicherheit und die notwendige Zeit zur Erholung.
Weitere Informationen: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/59/VO.html