Künstliche Intelligenz und Mitbestimmung im Betriebsrat
Das Wichtigste in Kürze
- Grundsätzlich: Der Betriebsrat hat umfassende Mitbestimmungsrechte, wenn technische Einrichtungen, wie KI-Systeme, eingesetzt werden, die dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.
- Wichtig: Plant der Arbeitgeber den Einsatz von KI im Betrieb, ist er verpflichtet, den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu informieren. Der Betriebsrat hat dann auch das Recht einen Sachverständigen hinzuziehen.
- Tipp: Um den Herausforderungen durch den Einsatz von KI gerecht zu werden, sollte der Betriebsrat Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen für sich und die Belegschaft initiieren. AfA bietet hierzu Veranstaltungen und Seminare an.

Künstliche Intelligenz (KI) hält zunehmend Einzug in die Arbeitswelt und beeinflusst
viele Unternehmensbereiche. Von automatisierten Bewerbungsverfahren bis hin zur
Leistungsüberwachung: KI kann Prozesse optimieren, wirft aber auch zahlreiche
arbeitsrechtliche Fragen auf. Betriebsräte spielen eine zentrale Rolle, wenn es darum
geht, die Interessen der Beschäftigten zu schützen und gleichzeitig Innovationen
sinnvoll zu begleiten.
Wo KI zum Einsatz kommt
KI-Technologien finden sich mittlerweile in vielen Bereichen eines Unternehmens. Typische Einsatzgebiete sind:
- Personalwesen: Automatisierte Bewerberauswahl, Chatbots zur Mitarbeiterkommunikation
- Arbeitsorganisation: Schichtplanungssoftware, automatisierte Workflow-Steuerung
- Leistungsbewertung: Algorithmen zur Analyse von Arbeitsleistung und Effizienz
- Überwachung: Gesichtserkennung, Keylogger, Auswertung von Kommunikationsdaten
Mitbestimmung nach dem BetrVG
Der Betriebsrat hat umfassende Mitbestimmungsrechte, wenn KI-Systeme eingeführt oder genutzt werden. Insbesondere sind folgende Mitbestimmungsrechte relevant:
- § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG: Mitbestimmung bei technischen Einrichtungen zur Überwachung von Verhalten oder Leistung
- § 90 BetrVG: Informationsrechte bei Planung technischer Einrichtungen
- § 92 BetrVG: Beteiligung bei Personalplanung
- § 99 BetrVG: Zustimmungsverweigerung bei personellen Einzelmaßnahmen
Herausforderungen und Handlungsmöglichkeiten
- Frühzeitige Information einfordern: Der Betriebsrat sollte sich aktiv über geplante KI-Systeme informieren lassen und Prüfungen einfordern.
- Chancen und Risiken abwägen: KI kann Effizienzsteigerungen bringen, aber auch Datenschutzprobleme oder Diskriminierung verstärken.
- Betriebsvereinbarungen abschließen: Eine klare Regelung zur Nutzung von KI kann Transparenz und Schutz für die Beschäftigten bieten.
- Sachverständige hinzuziehen: Externe Experten können helfen, technische und juristische Fragen zu klären.
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