Kündigungsschutz

Marc-Oliver Schulze
Marc-Oliver Schulze
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Datenschutzexperte

Das Wichtigste zum Kündigungsschutz in Kürze

  • Grundsätzlich: Nicht jede Kündigung ist rechtens, es gibt das sog. Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Dieses ermöglicht es Arbeitnehmern sich gegen eine Kündigung zu wehren.
  • Wichtig: Es müssen zwei Bedingungen erfüllt sein, damit das Gesetz Anwendung findet: Wartezeit (länger als 6 Monate im Betrieb) und ausreichende Größe des Betriebs (über 10 Mitarbeiter:innen).
  • Tipp: Bestimmte Arbeitnehmergruppen genießen besonderen Kündigungsschutz: Schwerbehinderte, Betriebsräte und Schwangere.
Kündigungsschutz

Sie haben eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten? Ruhe bewahren ist angesagt, denn nicht jede Kündigung ist rechtens. Es gibt so etwas wie Kündigungsschutz! Sie können sich gegen die Kündigung wehren, denn im Falle einer arbeitgeberseitigen Kündigung sind Arbeitnehmer prinzipiell nach dem Kündigungsschutzgesetz geschützt (KSchG). Dadurch haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, gegen eine Kündigung vorzugehen. Daher kann der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden, ggf. kann auch eine Abfindung ausgehandelt werden. Zur Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes müssen lediglich zwei Voraussetzungen erfüllt sein.

Voraussetzungen für Kündigungsschutz

Wartezeit

Nach § 1 Abs. 1 KSchG entsteht der Schutz des Kündigungsschutzgesetzes erst dann, wenn das Arbeitsverhältnis des Beschäftigten in demselben Betrieb oder Unternehmen länger als sechs Monate ohne Unterbrechung bestanden hat. Die Wartezeit beginnt mit Begründung des Arbeitsverhältnisses. Ob tatsächlich gearbeitet wurde oder nicht, ist unerheblich. Wichtig ist, dass diese Wartezeit zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung erfüllt worden ist. Bei der Berechnung der Wartezeit ist es belanglos, ob der Beschäftigte eine Voll- oder Teilzeitkraft ist.

Größe des Betriebs

Bei der Klärung der Frage, ob Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz besteht oder nicht, ist weiterhin die Größe des Betriebes ein wesentlicher Faktor. Das Kündigungsschutzgesetz greift nur bei Betrieben mit einer bestimmten Anzahl von Mitarbeitern. Bis Ende 2003 griff der Kündigungsschutz erst bei Unternehmen mit mehr als fünf Mitarbeitern, seit Anfang 2004 bei mehr als zehn Mitarbeitern. (Achtung: Bei einer Kündigung in Kleinbetrieben gelten besondere Vorschriften!)

Besonderer Kündigungsschutz

Darüber hinaus haben bestimmte Arbeitnehmergruppen einen besonderen Kündigungsschutz. Hierzu zählen unter anderem Schwerbehinderte, Schwangere und Betriebsräte.

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Schwerbehinderte Arbeitnehmer

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Kündigungen von schwerbehinderten Arbeitnehmern möglichst zu vermeiden. Sollten dennoch Kündigungsgründe vorliegen, so müssen Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung und Integrationsamt benachrichtigt werden.

Bevor einem schwerbehinderten Beschäftigten gekündigt wird, muss das zuständige Integrationsamt dieser Kündigung zustimmen. Ohne diese Zustimmung ist die Kündigung nicht wirksam. Es gibt allerdings einige Ausnahmen, z.B. wenn ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird oder das Arbeitsverhältnis noch nicht länger als sechs Monate besteht.

Mutterschutz

Schwangere genießen vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung besonderen Kündigungsschutz. Mehr dazu:

Betriebsrat

Die Kündigung eines Mitglieds des Betriebsrats und ähnlicher Arbeitnehmervertretungen kann gem. § 15 KSchG grundsätzlich nicht ordentlich, sondern nur außerordentlich erfolgen. Somit müssen Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Des Weiteren muss die nach dem Betriebsverfassungsgesetz erforderliche Zustimmung des Betriebsrats vorliegen. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht diese auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist.

Vorsicht, Klagefrist!

Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Diese Klagefrist muss unbedingt eingehalten werden, denn nach Ablauf der Klagefrist gilt die Kündigung als wirksam. Unwirksamkeitsgründe können dann nicht mehr geltend gemacht werden, das Kündigungsschutzverfahren kann nicht mehr gewonnen werden.