Aufhebungsvertrag und Arbeitslosengeld: Risiko einer Sperrzeit?

Marc-Oliver Schulze
Marc-Oliver Schulze
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Datenschutzexperte
Aktualisiert am: 09. September 2024
Lesedauer: ca. 2 – 3 min

Das Wichtigste zu Aufhebungs­­­­vertrag und Arbeitslosengeld in Kürze

Ein Aufhebungsvertrag kann eine attraktive Option sein, um ein Arbeitsverhältnis zu beenden und in diesem Zusammenhang eine Abfindung zu auszuhandeln. Allerdings sollten Sie die möglichen Auswirkungen auf Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld sorgfältig abwägen – es kann zu einer Sperrzeit kommen.

Grundsätzliches zum Aufhebungsvertrag

Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Regelmäßig wird als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung gezahlt und der Anspruch vertraglich geregelt…

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Risiko einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags kann zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen. Die Arbeitsagentur sieht dies oft als freiwillige Beendigung des Arbeitsverhältnisses an, ähnlich einer Eigenkündigung.

  • Dauer der Sperrzeit: In der Regel bis zu 12 Wochen
  • Folgen: Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Sperrzeit

Wichtige Gründe zur Vermeidung einer Sperrzeit

Es gibt Situationen, in denen trotz Aufhebungsvertrag im Einzelfall keine Sperrzeit verhängt wird. Diese können u.a. sein:

  1. Erhebliche gesundheitliche Gründe
  2. Mobbing oder andere unzumutbare Arbeitsbedingungen

Tipps zur Vermeidung einer Sperrzeit

  • Lassen Sie sich vor Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags rechtlich beraten
  • Dokumentieren Sie die Gründe für den Aufhebungsvertrag sorgfältig
  • Melden Sie sich innerhalb von 3 Tagen nach Vertragsunterzeichnung bei der Arbeitsagentur

Ein Aufhebungsvertrag kann Vorteile bieten, birgt aber auch Risiken bezüglich des Arbeitslosengeldes. Lassen Sie sich professionell anwaltlich beraten, damit Sie die für Sie beste Entscheidung treffen können.

Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist

Wichtig im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags ist weiter zu wissen, dass der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses nicht vor Ablauf der einschlägigen Kündigungsfrist liegen sollte. Insbesondere bei Zahlung einer Abfindung kommt der Arbeitslosengeldanspruch ansonsten zum Ruhen, d.h. es wird kein Arbeitslosengeld ausgezahlt.