Aufhebungsvertrag und Arbeitslosengeld: Risiko einer Sperrzeit?
Das Wichtigste in Kürze
Ein Aufhebungsvertrag kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zur Folge haben, die in der Regel bis zu zwölf Wochen dauert. Die Bundesagentur für Arbeit wertet den Vertrag meist als freiwillige Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit als selbstverschuldete Arbeitslosigkeit, was zur Verhängung der Sperrzeit führt.
Diese kann jedoch unter bestimmten Umständen vermieden oder verkürzt werden – etwa wenn der Vertrag geschlossen wurde, um einer drohenden arbeitgeberseitigen Kündigung zuvorzukommen und Nachteile zu vermeiden. Eine nachvollziehbare Begründung und frühzeitige Beratung, etwa durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, sind in solchen Fällen besonders wichtig.
Ein Aufhebungsvertrag kann eine attraktive Option sein, um ein Arbeitsverhältnis zu beenden und in diesem Zusammenhang eine Abfindung zu auszuhandeln. Allerdings sollten Sie die möglichen Auswirkungen auf Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld sorgfältig abwägen – es kann zu einer Sperrzeit kommen.
Grundsätzliches zum Aufhebungsvertrag
Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Regelmäßig wird als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung gezahlt und der Anspruch vertraglich geregelt…
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Risiko einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags kann zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen. Die Arbeitsagentur sieht dies oft als freiwillige Beendigung des Arbeitsverhältnisses an, ähnlich einer Eigenkündigung.
- Dauer der Sperrzeit: In der Regel bis zu 12 Wochen
- Folgen: Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Sperrzeit
Wichtige Gründe zur Vermeidung einer Sperrzeit
Es gibt Situationen, in denen trotz Aufhebungsvertrag im Einzelfall keine Sperrzeit verhängt wird. Diese können u.a. sein:
- Drohende betriebsbedingte Kündigung
- Erhebliche gesundheitliche Gründe
- Mobbing oder andere unzumutbare Arbeitsbedingungen
Tipps zur Vermeidung einer Sperrzeit
- Lassen Sie sich vor Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags rechtlich beraten
- Dokumentieren Sie die Gründe für den Aufhebungsvertrag sorgfältig
- Melden Sie sich innerhalb von 3 Tagen nach Vertragsunterzeichnung bei der Arbeitsagentur
Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist
Wichtig im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags ist weiter zu wissen, dass der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses nicht vor Ablauf der einschlägigen Kündigungsfrist liegen sollte. Insbesondere bei Zahlung einer Abfindung kommt der Arbeitslosengeldanspruch ansonsten zum Ruhen, d.h. es wird kein Arbeitslosengeld ausgezahlt.