Arbeitsgericht Emden nach dem Urteil des EuGH – Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit

Arbeitsgericht Emden nach dem Urteil des EuGH – Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit
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Am 20.02.2020 hat das Arbeitsgericht Emden (Az. 2 Ca 94/19) entschieden, dass eine unmittelbare Arbeitgeberpflicht zur Einführung eines objektiven, verlässlichen und zugänglichen Zeiterfassungssystems besteht. 

Was bedeutet das für die Praxis? Hat bei diesem Thema auch der Betriebsrat mitzureden? 

Bisher keine allgemeine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung in Deutschland

Gemäß § 16 II 1 ArbZG sind Arbeitgeber bisher nur dazu verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. 

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 14.05.2019 (Az. C-55/18 – CCOO) entschieden, dass die Mitgliedsstaaten der EU die Arbeitgeber zu einem objektiven, verlässlichen und zugänglichen Zeiterfassungssystem verpflichten müssen. 

Bisher war jedoch umstritten, ob hieraus eine unmittelbare Pflicht für Arbeitgeber erwächst oder ob zunächst der Gesetzgeber tätig werden muss. Nun hat das Arbeitsgericht Emden entschieden.

Hintergrund der Entscheidung 

In dem zugrunde liegenden Fall des Arbeitsgerichts Emden war der Arbeitnehmer (Kläger) 2018 sieben Wochen lang als Bauhelfer für den Beklagten tätig. Der Beklagte zahlte dem Kläger am Ende des Arbeitsverhältnisses 183 Arbeitsstunden aus. 

Die Aufzeichnungen des Arbeitnehmers ergaben, dass er 195,05 Arbeitsstunden geleistet hatte. Die Differenz klagte er daher beim Arbeitsgericht ein. 

Die Entscheidung – Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit 

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Ausgangspunkt für das Arbeitsgericht war zunächst die Rechtsprechung des BAGs zur abgestuften Darlegungs- und Beweislast. Hiernach hat der Arbeitnehmer darzulegen, wann er gearbeitet oder sich dafür bereitgehalten hat. Dem kann der Arbeitgeber dann nur so entgegentreten, dass er sich durch substantiierten Vortrag zu den Aufgaben des Arbeitnehmers sowie deren Erfüllung und zeitlichen Lage äußert.  

In dem konkreten Fall hatte der Arbeitnehmer eigene Aufzeichnung seiner Arbeitszeit vorgelegt. Der beklagte Arbeitgeber trug daraufhin vor, dass die Stundenerfassung einige Tage vor der Kündigung gemeinsam mit dem Kläger und mithilfe des Bautagebuchs erfolgt seien. Dies reichte dem Arbeitsgericht Emden jedoch nicht aus. Dem Bautagebuch lasse sich nicht entnehmen, welche Arbeiten der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zugewiesen habe und an welchen Tagen diese erfüllt worden seien. Zweck eines Bautagebuchs sei nicht die Erfassung der Arbeitszeiten, sondern die Entgeltberechnung.

Das Gericht führte weiter aus, dass der Arbeitgeber mit dieser ungenügenden Aufzeichnung gegen seine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung nach Art. 31 Abs. 2 II der EU-Grundrechte-Charta (GRCh) verstoße. Diese wirke für den Arbeitgeber nach Auffassung des Arbeitsgerichts Emden auch unmittelbar. Bei der Arbeitszeiterfassung handle es sich schließlich auch um eine vertragliche Nebenpflicht des Arbeitgebers. Verletzt der Arbeitgeber diese Nebenpflicht, gilt der unter Vorlage von Eigenaufzeichnungen geleistete Vortrag des Arbeitnehmers regelmäßig als zugestanden. Maßgeblich war sodann die vom Arbeitnehmer aufgezeichnete Stundenzahl. 

Für die Praxis 

Ob sich die Ausführungen des Arbeitsgerichts Emden in der Praxis durchsetzen werden, bleibt abzuwarten. Praktisch stellt sich auch weiterhin die Frage, wie ein entsprechendes Zeiterfassungssystem überhaupt aussehen kann. 

Um eine interessengerechte und eindeutige Regelung für den Betrieb zu finden, ist jedenfalls der Betriebsrat bei der Einrichtung eines Zeiterfassungssystems zu beteiligen. In den meisten Fällen wird die Zeiterfassung elektronisch erfolgen, sodass dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 I Nr. 6 BetrVG zusteht. Auch kommt eine Beteiligung bei Einrichtung einer organisatorischen Maßnahme des Arbeitgebers nach § 87 I Nr. 1 BetrVG in Betracht. Hierbei hat der Betriebsrat insbesondere darauf zu achten, dass die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter gewahrt (§ 75 I, II BetrVG) und vor unberechtigten Datenverarbeitungsprozessen geschützt werden. 

AfA Rechtsanwälte sind unter anderem spezialisiert auf die Vertretung und Beratung von Betriebsräten. Wir beraten Sie gerne bei der Entwicklung einer geeigneten und ausführlichen Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeiterfassung!

Jan Ottmann

Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Jan Ottmann ist Ansprechpartner für Mandanten im Kollektiv- und Individualarbeitsrecht.

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