Kündigungsschutzklage einreichen

Mit oder ohne Anwalt: Sichern Sie Ihre Chancen auf Abfindung und Arbeitsplatz

Marc-Oliver Schulze
Marc-Oliver Schulze
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Datenschutzexperte

Sie haben die Kündigung erhalten? Jetzt heißt es: schnell handeln. Nur drei Wochen haben Sie Zeit, eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Verpassen Sie diese Frist, ist die Kündigung endgültig wirksam – auch wenn sie eigentlich rechtswidrig ist.

Eine Kündigungsschutzklage ist das stärkste rechtliche Mittel, um sich gegen eine Kündigung zu wehren. Das Gericht prüft, ob die Kündigung rechtmäßig ist. Häufig endet das Verfahren mit einem Vergleich, in dem Arbeitnehmer eine hohe Abfindung oder die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erreichen.

Kündigungs­schutzklage ohne Anwalt – möglich, aber riskant

Ja, Sie können eine Kündigungsschutzklage in der ersten Instanz auch ohne Anwalt einreichen. Auf den ersten Blick wirkt das attraktiv, weil keine Anwaltskosten entstehen. Viele Arbeitnehmer unterschätzen jedoch, welche Risiken damit verbunden sind. Schon kleine formale Fehler oder ein verpasstes Fristende führen dazu, dass Ihre Klage von vornherein scheitert. Die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts darf Ihnen zudem keine rechtliche Beratung geben – Sie stehen also mit Ihren Fragen und Unsicherheiten allein da. Besonders schwer wiegt, dass ohne anwaltliche Erfahrung in den Verhandlungen häufig auf eine deutlich höhere Abfindung verzichtet wird. Mit einem Fachanwalt an Ihrer Seite steigen Ihre Erfolgschancen erheblich. Wir kennen die Argumente und Strategien der Arbeitgeberseite, setzen Ihre Ansprüche professionell durch und verhandeln für Sie das bestmögliche Ergebnis – sei es eine hohe Abfindung oder die Fortsetzung Ihres Arbeitsverhältnisses.

Kündigungsschutzklage einreichen

Wie hoch ist die Abfindung bei einer Kündigungsschutzklage?

Die Höhe einer Abfindung bei einer Kündigungsschutzklage ist nicht gesetzlich festgelegt. In der Praxis orientieren sich Arbeitgeber und Gerichte jedoch häufig an einer Faustregel: 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Diese sogenannte „Regelabfindung“ dient lediglich als Orientierung, die tatsächliche Abfindung hängt aber immer von den individuellen Umständen und der Verhandlungssituation ab.

Ein Beispiel:

Bruttomonatsgehalt3.500 €5.000 €6.500 €
Abfindungshöhe17.500 €25.000 €32.500 €

Hinweis: Diese Berechnung basiert auf der gängigen Faustformel, nach der für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit ein halbes Bruttomonatsgehalt als Abfindung angesetzt wird.

Ob dieser Betrag tatsächlich gezahlt wird, hängt von weiteren Faktoren ab. Ausschlaggebend sind unter anderem die Länge des Arbeitsverhältnisses, die Branche und Unternehmensgröße, die wirtschaftliche Situation des Arbeitgebers sowie soziale Gesichtspunkte wie Alter, Familienstand oder Unterhaltsverpflichtungen. Auch die Verhandlungssituation spielt eine entscheidende Rolle: Wer mit einer Kündigungsschutzklage Druck aufbaut, kann oft eine deutlich höhere Abfindung erzielen.

Darüber hinaus gibt es gesetzliche Obergrenzen für gerichtliche Abfindungen. Nach § 10 KSchG können Arbeitnehmer je nach Lebensalter und Dauer der Betriebszugehörigkeit maximal bis zu zwölf Monatsverdienste als Abfindung zugesprochen bekommen – bei besonders langen Beschäftigungsverhältnissen oder älteren Arbeitnehmern sogar mehr. Wichtig zu wissen: Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht. Umso entscheidender ist es, die dreiwöchige Klagefrist einzuhalten und die eigenen Ansprüche professionell durchzusetzen.

Berechnen Sie die mögliche Höhe Ihrer Abfindungszahlung mit unserem Abfindungsrechner.

Endgültiger Verlust des Arbeitsplatzes, auch wenn die Kündigung unwirksam wäre
Verzicht auf eine mögliche Abfindung in teils erheblicher Höhe
Verlust von Ansprüchen auf Weiterbeschäftigung
Nachteile beim Arbeitslosengeld, z. B. Sperrzeiten oder geringere Leistungen
Fehlende rechtliche Prüfung der Kündigung – der Arbeitgeber behält einseitig Recht

Was kostet es eine Kündigungsschutzklage einzureichen?

  • Gerichtskosten: fallen nur an, wenn ein Urteil ergeht – bei einem Vergleich entstehen keine.
  • Anwaltskosten: Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten in der 1. Instanz.
  • Prozesskostenhilfe: Bei geringem Einkommen übernimmt der Staat die Kosten ganz oder teilweise.

Beispiel:
Ihr monatliches Bruttogehalt beträgt 3.000 €.
Der Streitwert liegt nach gesetzlicher Regelung in der Regel beim dreifachen Monatsgehalt – also 9.000 €.

Daraus ergeben sich:

  • Gerichtskosten: ca. 400 €
  • Anwaltskosten (1. Instanz): ca. 1.500 € pro Partei (jede Seite trägt ihre Kosten selbst)

Hinweis: Die genauen Gebühren richten sich immer nach dem Einzelfall und können variieren. 

So unterstützen wir Sie beim Einreichen einer Kündigungsschutzklage

Wir unterstützen Sie umfassend bei allen Fragen rund um die Kündigungsschutzklage – von der Prüfung Ihrer Kündigung bis zur Vertretung vor dem Arbeitsgericht. Unsere Leistungen sichern Ihre Rechte, erhöhen Ihre Chancen auf eine Abfindung und helfen Ihnen, teure Fehler zu vermeiden.

Prüfung der Kündigung

Wir analysieren Ihre Kündigung und prüfen, ob sie rechtlich wirksam ist. Dabei berücksichtigen wir formale Fehler, Fristen und die Kündigungsart (betriebs-, verhaltens- oder personenbedingt).

Durchsetzung Ihrer Weiterbeschäftigung

Wenn Sie Ihren Arbeitsplatz behalten wollen, setzen wir uns konsequent für Ihre Weiterbeschäftigung ein und nutzen alle rechtlichen Mittel, um Ihr Arbeitsverhältnis zu sichern.

Ausgewiesene Experten im Arbeitsrecht

Das Engagement der AfA Rechtsanwälte wurde bereits mehrfach mit Qualitätssiegeln und Pressemeldungen ausgezeichnet. Zudem sind wir Medienpartner zahlreicher Zeitungs-, Radio- sowie TV-Redaktionen und stehen regelmäßig für Interviews zur Verfügung.

+
Anwälte
Standorte
+
Arbeitnehmer vertreten
Mio €
Abfindungen durchgesetzt

Unsere Anwälte

Unsere Rechtsanwälte sind ausschließlich auf das Arbeitsrecht spezialisiert und verfügen somit über eine ausgezeichnete Expertise in der Betreuung von Arbeitnehmern, Führungskräften und Betriebsräten.

Terminvereinbarung

Beratung persönlich vor Ort, telefonisch, per E-Mail oder Videokonferenz.

Im Arbeitsrecht gelten häufig kurze Fristen. Sie erhalten kurzfristig einen Termin – wenn notwendig noch am selben Tag. Zögern Sie nicht, uns anzusprechen, damit wir für Sie aktiv werden!

Senden Sie uns eine Kontaktanfrage:

* diese Felder sind Pflichtangaben. Wir benötigen diese Informationen um Ihre Anfrage bearbeiten zu können.

NürnbergTel. 0911 / 37 66 77 88
BambergTel. 0951 / 51 09 999
FrankfurtTel. 069 / 35 35 00 30
BerlinTel. 030 / 54 90 71 10
RostockTel. 038293 / 41 56 0

Adressen der Arbeitsgerichte

Kündigungsschutzklage einreichen -Häufig gestellte Fragen (FAQ)