Arbeitnehmer muss Lohnkürzung zustimmen – Schweigen genügt nicht

Arbeitnehmer muss Lohnkürzung zustimmen – Schweigen genügt nicht
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Das Gehalt legen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in aller Regel vor Beginn der Beschäftigung fest. Bei Bedarf kann es im laufenden Arbeitsverhältnis geändert werden. Dafür müssen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer allerdings einigen. Es genügt nicht, dass der Arbeitgeber eine Lohnkürzung vorschlägt und der Arbeitnehmer daraufhin keine Einwände erhebt. Er muss zustimmen.

So hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern am 02.04.2019 entschieden.

Allgemeines zum Schweigen im Rechtsverkehr

Schweigen stellt im Rechtsverkehr grundsätzlich keine Willenserklärung dar. Das bedeutet, dass für eine wirksame Änderung des Arbeitsvertrages (z.B. des Lohns) der Arbeitnehmer zustimmen muss. Das bloße Dulden oder die Kenntnisnahme einer vorgeschlagenen Änderung genügt nicht.

Arbeitgeber will Gehalt kürzen ohne Zustimmung

Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen vertraglich vereinbarten Stundenlohn in Höhe von 13,71 € brutto gezahlt. Nach mehreren Zwischenfällen wurde dem Arbeitnehmer mitgeteilt, dass er für die restliche Arbeitszeit bei dem Arbeitgeber nur noch einen Stundenlohn in Höhe von 12,89 € erhalten werde, da sich die Art seiner Tätigkeit geändert habe. Dagegen wandte der Arbeitnehmer nichts ein, erhob aber nach Ende des Arbeitsverhältnisses Klage auf Auszahlung des höheren Stundenlohns.

LAG: Keine Gehaltskürzung ohne Zustimmung

Das Gericht gab dem Arbeitnehmer Recht. Es führte aus, dass der Lohn nicht wirksam gekürzt worden sei. Die entsprechende Änderung des Arbeitsvertrages sei unwirksam. Der Arbeitnehmer hätte ihr zustimmen müssen, da dies den allgemeinen Grundsätzen des Rechtsverkehrs entspreche. Allein dass er keine Einwände gegen die vorgeschlagene Änderung erhoben habe, sei nicht als Zustimmung zu werten. Er hätte ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten zustimmen müssen. Das gelte auch, wenn der Arbeitnehmer – wie hier – Kenntnis von der geplanten Lohnkürzung gehabt habe.

In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass die Zahlung des Arbeitslohnes die Hauptpflicht des Arbeitgebers sei. Dies verstärke das Erfordernis einer Einbeziehung des Arbeitnehmers in eine solche Entscheidung, da von der Höhe des Lohnes maßgeblich abhänge, ob er weiter für den Arbeitgeber tätig sein wolle.

Fazit „Arbeitnehmer muss Lohnkürzung zustimmen“

Eine Kürzung des Arbeitslohnes ist nur wirksam, wenn sie zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vereinbart wurde. Es genügt nicht, dass der Arbeitnehmer lediglich Kenntnis von der geplanten Kürzung hat und keine Einwände erhebt.
Zu beachten ist aber: Eine ausdrückliche Zustimmung ist für die Lohnkürzung nicht notwendig. Es genügt, dass der Arbeitnehmer durch schlüssiges Verhalten die Anpassung akzeptiert. Welches Verhalten eine Zustimmung hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, ist vom Einzelfall abhängig. Je länger der Zeitraum ist, in dem eine Vertragsänderung bereits angewendet wird, desto eher wird man von einer zumindest schlüssigen Zustimmung der anderen Partei ausgehen. Empfehlenswert ist es daher, einer Lohnkürzung ausdrücklich zu widersprechen, sollte man ihr nicht zustimmen wollen.

Wird der Lohn durch einen Tarifvertrag bestimmt, kann es auch ohne Zustimmung zur jeweiligen Tarifanpassung zu Lohnkürzungen kommen.

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 02.04.2019, 5 Sa 221/18