Arbeitnehmer muss Leasingraten nach sechs Wochen Krankheit nicht selbst zahlen

Arbeitnehmer muss Leasingraten nach sechs Wochen Krankheit nicht selbst zahlen
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Ein Dienstwagen oder Dienstfahrrad kann Teil des Gehalts sein. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall umfasst dann auch die Nutzung des KfZ  bzw. des Fahrrads. Was aber, wenn der Arbeitnehmer länger als sechs Wochen erkrankt ist?

Es ist unzulässig, dem Arbeitnehmer durch eine vertragliche Klausel die Zahlung der Leasingraten für den Fall aufzuerlegen , dass er über den Zeitraum von sechs Wochen hinaus arbeitsunfähig erkrankt ist.

So hat das Arbeitsgericht (ArbG) Osnabrück am 02. Dezember 2019 entschieden.

Dienstwagen oder -fahrrad und Entgeltfortzahlung

Im Krankheitsfall hat der Arbeitnehmer gem. § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz für die Dauer von sechs Wochen einen Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts. Wenn ein Dienstwagen oder Fahrrad als Gehaltsbestandteil zur Verfügung gestellt wird, darf der Arbeitnehmer es auch während der Phase der Entgeltfortzahlung weiter benutzen. Es handelt sich dann um einen Teil der arbeitsrechtlichen Vergütung.

Schwierig wird es, wenn der Arbeitgeber nach mehr als sechs Wochen kein Gehalt mehr bezahlen muss. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) darf der Arbeitgeber nach Ablauf der sechs Wochen den Wagen bzw. das Fahrrad grundsätzlich herausverlangen.

Arbeitgeber fordert Leasingraten nach mehr als sechs Wochen Krankheit

In dem Fall, den das ArbG Osnabrück zu entscheiden hatte, hat der Arbeitgeber hatte mit seiner Arbeitnehmerin die Überlassung von zwei Dienstfahrrädern vereinbart. Die Fahrräder sollten der Arbeitnehmerin für 36 Monate als Gehaltsbestandteil zur Verfügung g gestellt werden. Dafür verzichtete die Arbeitnehmerin auf einen Teil ihrer Bezahlung in Höhe der Leasingraten für die Fahrräder.

Der dreiseitige Vertrag zwischen Arbeitnehmerin, Arbeitgeber und Leasinggeber enthielt vom Leasinggeber gestellte allgemeine Geschäftsbedingungen. Nach den Vertragsbedingungen durfte der Arbeitgeber die Räder mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich zurückfordern, wenn entweder das Arbeitsverhältnis ruhte (z.B. Elternzeit) oder ein Zeitraum ohne Lohnbezug vorlag. Die Vertragsbedingungen erlaubten es dem Arbeitgeber auch, in diesen Fällen auf eine Herausgabe der Räder zu verzichten und stattdessen die Leasingraten vom Arbeitnehmer zu verlangen. 

Der Arbeitgeber hat nun von der Arbeitnehmerin die Zahlung der Leasingraten für den Zeitraum nach dem Ende der sechswöchigen Entgeltfortzahlung gefordert. 

Leasingrate muss bei langer Krankheit nicht vom Arbeitnehmer bezahlt werden

Das ArbG Osnabrück hat die Klage des Arbeitgebers abgewiesen. Es erkannte keine Verpflichtung der Arbeitnehmerin, die Leasingraten zu bezahlen. Die Klausel, auf die der Arbeitgeber sein Verlangen stütze, sei unwirksam, so das Ergebnis der AGB-Kontrolle des Gerichts. 

Zunächst sei die Klausel gem. § 305 c BGB intransparent. Es sei nicht deutlich genug zu erkennen, dass die Arbeitnehmerin bei Wegfall der Vergütung die Leasingraten zahlen müsse. Der Vertrag verweise nur auf „erhöhte Kosten (z.B. Leasingkosten)“.

Außerdem stelle die Klausel gem. § 307 BGB eine unangemessene Benachteiligung der Arbeitnehmerin dar. Zwar sei es zulässig, im Vertrag die Herausgabe der Fahrräder nach Ende der Fortzahlungspflicht zu vereinbaren. Allerdings müsse ein Arbeitnehmer nicht damit rechnen, bei langer Krankheit die Leasingkosten zu bezahlen. Damit wälze der Arbeitgeber sein Unternehmerrisiko auf den erkrankten Arbeitnehmer ab.

Es sei zudem unangemessen, dass der Arbeitgeber ohne jede Voraussetzung die Zahlung der Leasingraten anstatt der Herausgabe der Fahrräder verlangen könne. 

Fazit „Arbeitnehmer muss Leasingrate für Dienstwagen trotz langer Krankheit nicht selbst übernehmen“

Zwar darf der Arbeitgeber nach Ende der Entgeltfortzahlung, also nach mehr als sechs Wochen Krankheit, das Dienstfahrrad herausfordern. Eine Klausel, die dem Arbeitgeber die Wahl lässt, stattdessen die Leasingraten vom Arbeitnehmer zu fordern, ist hingegen unwirksam.

Das Urteil des ArbG Osnabrück ist rechtskräftig und lässt sich wohl auch auf Dienstwagen übertragen.

Arbeitsgericht Osnabrück, Urteil v. 02.12.2019, Az. 3 Ca 229/19.

Eva Ratzesberger

Fachanwältin für Arbeitsrecht *

Rechtsanwältin Eva Ratzesberger ist bei AfA in allen Angelegenheiten des Individual- und Kollektiv-Arbeitsrechts tätig. Neben der bundesweiten Vertretung von Betriebsräten in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, in Einigungsstellen sowie bei Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen berät sie diese bei der Erstellung von Betriebsvereinbarungen.

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