Arbeitgeber darf nicht kündigen, weil Arbeitnehmer Betrieb verlassen will

Arbeitgeber darf nicht kündigen, weil Arbeitnehmer Betrieb verlassen will
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Kündigt ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz mit langem Vorlauf, kann der Arbeitgeber nicht allein deshalb selbst kündigen, um das Arbeitsverhältnis so früh wie möglich zu beenden.

So hat das Arbeitsgericht Siegburg am 17. Juli 2019 entschieden.

Zur Einführung: Wann kann einem Arbeitnehmer gekündigt werden?

In Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern genießen Arbeitnehmer nach einer Wartezeit von sechs Monaten den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Für die Altbelegschaft (eingestellt vor 2004) gilt eine Übergangsregelung. Das KSchG schützt die Arbeitnehmer vor Kündigungen des Arbeitgebers, wenn diese nicht „sozial gerechtfertigt“ sind. Eine Kündigung ist „sozial gerechtfertigt“, wenn sie auf einen der folgenden Gründe gestützt werden kann:

Eine personenbedingte Kündigung kann beispielsweise in Fällen schwerer Erkrankung ausgesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer krankheitsbedingt dauerhaft nicht mehr arbeiten kann. Eine betriebsbedingte Kündigung kann dann wirksam sein, wenn durch eine unternehmerische Entscheidung des Arbeitgebers oder Ursachen außerhalb des Betriebes der Arbeitsbedarf im Betrieb dauerhaft verringert wird. Häufige Anwendungsfälle sind Umstrukturierungen, Betriebsschließungen, Outsourcing oder ein Rückgang der Auftragslage oder der Absätze. Diese Umstände und die zwingende Reduzierung von Arbeitsplätzen muss der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess beweisen.

Arbeitgeber kündigt, weil Arbeitnehmer selbst gekündigt hat

Der Arbeitnehmer im vorliegenden Fall war seit 2016 bei der Arbeitgeberin als Teamleiter beschäftigt. Er informierte Anfang 2019 seine Arbeitgeberin, dass er sich entschieden habe, seinen Arbeitsplatz nach einer Kur im April 2019 zu verlassen. Ende Januar reichte er seine Kündigung mit Wirkung zum 15.04.2019 ein.

Die Arbeitgeberin schickte ihm einige Tage später eine eigene Kündigung mit Wirkung zum 28.02.2019. Sie begründete die Kündigung damit, dass der Arbeitnehmer durch die Eigenkündigung seinen Abkehrwillen zum Ausdruck gebracht habe.

Der Arbeitnehmer legte Kündigungsschutzklage vor dem ArbG Siegburg ein.

Kündigung des Arbeitgebers wegen Abkehrwillens nicht gerechtfertigt

Das Gericht gab dem Arbeitnehmer Recht. Es entschied, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien entsprechend der Arbeitnehmerkündigung erst am 15.04.2019 geendet habe.
Für die Kündigung der Arbeitgeberin gebe es keine rechtfertigenden Gründe. Insbesondere könne sich die Arbeitgeberin nicht auf den Abkehrwillen des Arbeitnehmers berufen.

Der Abkehrwille könne nur ausnahmsweise als Grund für eine betriebsbedingte Kündigung ausreichen. Dies sei nur dann der Fall, wenn die Stelle nur schwer neu zu besetzen und eine Ersatzkraft im Moment der Kündigung verfügbar sei.

Die Arbeitgeberin habe jedoch auf eigene Angestellte zurückgreifen können, um den Platz des Arbeitnehmers neu zu besetzen. Deshalb könne sich die Arbeitgeberin nicht auf die schwierige Suche nach einer Ersatzkraft berufen. Zudem habe die Arbeitgeberin den genauen Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Betrieb gekannt, was ihr Planungssicherheit verschaffe.

Gegen die Entscheidung kann noch Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt werden.

Fazit „Arbeitgeber darf nicht kündigen, weil Arbeitnehmer gekündigt hat“

Wer eine neue Stelle in Aussicht hat und mit langer Frist selbst kündigt, muss nicht fürchten, dass der Arbeitgeber selbst zur Kündigung greift und der Arbeitsplatz so noch früher wegfällt.

Laut dem Arbeitsgericht Siegburg soll das jedoch möglich sein, wenn der Arbeitgeber gerade eine schwer zu findende Ersatzkraft zur Hand hat, die er später womöglich nicht mehr einstellen kann. Es bezieht sich (soweit aus der Pressemitteilung ersichtlich) auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus 1964 (2 AZR 515/63), das in der Literatur viel kritisiert wurde. Ob das Urteil heute genauso gefällt würde, kann daher zumindest bezweifelt werden.

Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitgeber im Prozess die Gründe für eine Kündigung im Detail darlegen und beweisen muss. Die Hürden, die das KschG und die dazu entwickelte Rechtsprechung vorgeben, sind für den Arbeitgeber in der Regel nicht einfach zu überwinden. Eine Kündigung sollte daher nie ungeprüft hingenommen werden.

Arbeitsgericht Siegburg, Urteil v. 17.07.2019, Az. 3 Ca 500/19

Eva Ratzesberger

Specialist lawyer for labour law *

Lawyer Eva Ratzesberger works for AfA in all matters of individual and collective labour law. In addition to the nationwide representation of works councils during labour court resolution proceedings, on conciliation boards as well as in reconciliation of interests and social plan negotiations, she will provide advice on the drafting of works agreements.

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