BR Wahlen 2010
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Fallstricke erkennen und vermeiden Danach machte der Fachanwalt für Arbeitsrecht deutlich, dass sowohl Wahlvorstand als auch Betriebsräte beim Kündigungsschutz eine hohe rechtliche Privilegierung genießen. „Niemand, insbesondere auch der Arbeitgeber, darf die Wahl behindern." Letzeren treffen Mitwirkungspflichten, z.B. bei der Unterstützung der Aufstellung der Wählerliste. Wenn es „ans Eingemachte" geht, kann hier auch mit einstweiligen Verfügungen, Ordnungsgeld oder Strafantrag gegen den Arbeitgeber vorgegangen werden. Welche Fristen und Formalia zu beachten sind und welche Rechtsfolgen bei Verstößen greifen, machten die AfA-Anwältinnen Nadja Häfner und Melanie Julia Maußner deutlich. Eike Weißenfels, Vorsitzende der 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg, ging anschließend auf die vielen Konstellationen ein, unter denen eine Betriebsratswahl angefochten werden kann. Zahlreiche Diskussionsbeiträge zeigten auf, dass vor allem die immer komplizierteren Betriebsstrukturen sowie der Status von Leiharbeitern und Honorarkräften zu massiven Unsicherheiten hinsichtlich des Wahlrechts führen. Hier gilt: Der Arbeitnehmerbegriff bei der Betriebsratswahl richtet sich nicht nach dem Sozialversicherungsstatus, sondern nach dem Grad der Eingliederung in die Betriebsorganisation. In Zweifelsfällen hat der Wahlvorstand sehr sorgfältig zu prüfen, damit kein Wahlberechtiger von der BR-Wahl ausgeschlossen wird, so Weißenfels. Grundlegend ist nämlich die Einhaltung der demokratischen Grundprinzipien, wie sie auch bei anderen Wahlen gelten. Dies schafft viele Hürden: So kann eine Wahl alleine dadurch unwirksam werden, dass Kolleg/-innen aufgrund mangelnder Sprachkompetenz an der Ausübung des Wählerwillens gehindert werden. Hier urteilte das Bundesarbeitsgericht 2004, dass die Betriebsratswahl am Frankfurter Flughafen schon alleine deshalb unwirksam war, weil den 700 Kollegen mit Migrationshintergrund Wahlunterlagen in 13 Muttersprachen zugestanden hätten. Eike Weißenfels machte an diesem Beispiel deutlich, dass es zahlreiche „Risikofaktoren" für eine rechtswirksame Betriebsratswahl gibt und es deshalb umso wichtiger ist, alle bekannten Fallstricke nach bestem Wissen und Gewissen von vornherein auszuschließen.
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