Betriebsrat-Aktuell: ELENA - Handlungsbedarf für Betriebsräte?
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Marc-Oliver Schulze empfiehlt deshalb jedem Arbeitnehmer, unter Hinweis auf seine verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechte einer Erfassung und Weiterleitung seiner Daten im Rahmen von ELENA gegenüber dem Arbeitgeber ausdrücklich schriftlich zu widersprechen - auch wenn eine solche Widerspruchsmöglichkeit im Gesetz zunächst nicht vorgesehen ist. "Der Betriebsrat sollte sich der Problematik annehmen. Ob und in welchem Umfang Mitbestimmungsrechte bestehen, wird auch davon abhängen, wie der Arbeitgeber entsprechende Daten erhebt," so Schulze. Daten setzen Arbeitnehmer unter Druck: Mitbestimmungsrechte tangiert? "Ungeheuerlich" nennt der Fachanwalt für Arbeitsrecht den abzufragenden Datenkatalog "Neben den allgemeinen Sozialdaten der Arbeitnehmer sollen Verdienst, Arbeitszeit und Sozialabgaben, Fehlzeiten, etwaige Schwerbehinderung von mindestens 30 % und Gleichstellung sowie Angaben zu Abmahnungen und Kündigungsgründen erfasst und übermittelt werden." Für besonders sensibel im Hinblick auf Arbeitnehmer-Aktivitäten hält Marc-Oliver Schulze vor allem Vermerke zu Betriebsratstätigkeiten und zur Teilnahme an rechtmäßigen und unrechtmäßigen Streiks. Gerade hier sei eine einseitige Datenerfassung zu befürchten: "Abmahnungssachverhalte oder Kündigungsgründe werden erst einmal nur aus der Sicht des Arbeitgebers dargestellt und digital verewigt." Zudem stellt sich für den erfahrenen Arbeitsrechtsexperten die Frage der vorgeblichen Freiwilligkeit: "Sollte der Arbeitnehmer nicht bereit sein, bei einem Jobwechsel seinem potentiellen neuen Arbeitgeber die Daten zur Verfügung zu stellen, mag dies sein Recht sein - den Job wird er vermutlich nicht erlangen. "Ob und in welchem Umfange hier Mitbestimmungsrechte bestehen, wird auch davon abhängen, in welcher Form und in welcher Art und Weise der Arbeitgeber entsprechende Daten erhebt," so Schulze. Hier könne beispielsweise das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen) eingreifen. Der Betriebsrat werde sich aber auch auf § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG berufen können, wonach er darüber zu wachen hat, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze (hier z.B. dass Grundgesetz) durchgeführt werden.
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