AfA-Anwalt - Rechtsanwaltskanzlei in Nürnberg
 
 
 

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Gebühren


Womit Sie bei uns rechnen können

Eine Abrechnung unserer Tätigkeit erfolgt auf Basis der gesetzlichen Gebühren (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG). Es können auch Honorare mit festem Stun-densatz vereinbart werden.

Unsere Kurzberatungspauschale

Das RVG erlaubt Gebühren bis zu EUR 190,00 plus Mehrwertsteuer für ein erstes Beratungsgespräch. Das ist viel Geld, wenn zunächst nicht klar fest steht, ob das Tätigwerden eines Anwalts überhaupt Erfolg versprechend ist oder Sie lediglich eine kurze Rechtsfrage klären wollen.

Wir bieten Ihnen deshalb für Kündigungen und Aufhebungsverträge eine Kurzberatungspauschale von EUR 50,00 (inkl. MwSt.) an. Im Rahmen eines Erstberatungsgesprächs von maximal 30 Minuten werden die Unterlagen gesichtet und einfache Rechtsfragen etwa zu Kündigungsfristen oder den Erfolgsaussichten und Kosten einer Kündigungsschutzklage sofort beantwortet.  Bitte geben Sie bei der Vereinbarung eines Besprechungstermins unbedingt an, dass Sie die Kurzberatungspauschale in Anspruch nehmen wollen.

Im Rahmen der Kurzberatungspauschale kann auch eine kurze telefonische Beratung oder Beratung per E-Mail erfolgen. Bitte beachten Sie jedoch, dass nicht alle Sachverhalte für eine solche Kurzberatung geeignet sind. Darauf werden wir Sie aber im Einzelfall natürlich unverzüglich hinweisen. 

Der Ansatz einer Kurzberatungspauschale ist nicht möglich bei der Beurteilung von Sachverhalten mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass aufgrund auch der erhöhten Haftung und der regelmäßig rechtlich komplizierteren Beurteilung wir bei Gegenstandswerten ab € 12.000,-- die Erstberatungspauschale nach RVG in Höhe von € 190,-- zuzüglich Mehrwertsteuer zugrunde legen.

Ein Beispiel hierzu: Bei der Beratung im Hinblick auf einen Aufhebungsvertrag wird als Gegenstandswert das Vierteljahresbruttoeinkommen zugrunde gelegt. Bei einem durchschnittlichen Bruttomonatseinkommen von € 4.000,-- ergibt sich mithin ein Vierteljahresbruttoeinkommen von € 12.000,--, so dass wir in diesen Fällen keine Kurzberatungspauschale mehr anbieten können. Aufgrund unserer Qualifikationen können wir aber eine Gewähr für eine fundierte Rechtsberatung geben, die den angesetzten Betrag sicherlich rechtfertigt.

Bei Betriebsräten hat grundsätzlich der Arbeitgeber gem. § 40 BetrVG die entstehen-den Kosten zu übernehmen. Näheres dazu hier.

 

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