Nachvertragliche Wettbewerbsverbote
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Die Wirksamkeit eines Wettbewerbsverbotes mit einem Organmitglied wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) in zwei Stufen überprüft. Auf der ersten Stufe muss ein berechtigtes Interesse der Gesellschaft an dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot festgestellt werden. Auf der nächsten Stufe ist zu prüfen, ob die Berufsausübung des Organmitglieds nach Inhalt, Zeit und Ort durch das Wettbewerbsverbot unbillig erschwert wird. Hier ist eine genaue Prüfung im Einzelfall vorzunehmen. Es reicht für den Arbeitgeber nicht aus, das Organmitglied als Konkurrenten ausschalten zu wollen. Hierin liegt kein gebilligtes berechtigtes Interesse. Die Zahlung einer Karenzentschädigung ist anders als im Rahmen der Vorschriften des HGB keine Wirksamkeitsvoraussetzung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot bei Organmitgliedern. Gleichwohl kommt einer Karenzentschädigung im Rahmen einer vorzunehmen-den Gesamtabwägung eine erhebliche Bedeutung zu.
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