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Das Insolvenzverfahren als Neue Chance ?
Der Insolvenzverwalter Dr. Sigfried Beck (Nürnberg) sieht die Insolvenz bei Schlott als neue Chance, ein im Grunde wettbewerbsfähiges Unternehmen neu aufzustellen. Doch wie viel Beitrag müssen die Mitarbeiter dazu leisten?

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Rückständige Gehälter vor der Insolvenzeröffnung sind durch das Insolvenzgeld nur begrenzt abgesichert!

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Gericht erkennt CGZP die Tariffähigkeit ab
„Leiharbeiter können auf Nachzahlung hoffen”

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Beschlussfassung


Für die Beschlussfassung des Betriebsrates gibt es Einiges zu beachten. Folgende Voraussetzungen bestehen für gültige Beschlüsse im Betriebsrat:

1. Ordnungsgemäße Einladung mit korrekter Tagesordnung

Die Einladung zur Betriebsratssitzung muss rechtzeitig erfolgen. Die Be-triebsratsmitglieder müssen die Möglichkeit haben, sich auch inhaltlich auf die Sitzung vorzubereiten. Regelmäßig ist in der Geschäftsordnung festgehalten, wie und wann die Einladung zu erfolgen hat.

Die Tagesordnung muss rechtzeitig, also vor der Betriebsratssitzung bekannt sein. Es müssen die einzelnen Punkte benannt werden und es muss deutlich sein, zu welchem Thema ein Beschluss gefasst werden soll (Beispiel: „Beschlussfassung zur beabsichtigten Einstellung des Ein-EUR-Jobbers Heiner Billig"). Ein allgemein for-mulierter Punkt wie „Personelles" oder „Kündigungen" ist nicht zulässig.

Eine Ergänzung der Tagesordnung in der Betriebsratssitzung ist jedenfalls dann möglich, wenn der Betriebsrat vollständig erschienen ist und der neue Tages-ordnungspunkt auf der Betriebsratssitzung einstimmig angenommen wird.

2. Einladung von Ersatzmitgliedern

Bei der Verhinderung von ordentlichen Betriebsratsmitgliedern sind Ersatzmitglieder zu laden. Hier ist zu beachten, dass auch das richtige Ersatzmitglied eingeladen wird (Listenzugehörigkeit, Geschlecht etc. gegebenenfalls zu berücksichtigen). Wichtig: Nicht jedes Fernbleiben eines Betriebsratsmitglieds ist ein Fall der Verhinderung. Wenn ein ordentliches Betriebsratsmitglied beispielsweise mitteilt, dass es nicht kommen könne, weil zuviel Arbeit im Betrieb zu verrichten ist, liegt kein Fall der Verhinderung vor. Ein Ersatzmitglied ist in diesem Falle nicht zu laden.

Im Zweifelsfalle stehen wir gerne auch telefonisch für Rückfragen diesbezüglich zur Verfügung.

3. Beschlussfähigkeit

Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebs-ratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt (§ 33 Abs.2 BetrVG). In einem Gremium mit 7 ordentlichen Mitgliedern müssen also mindestens 4 Betriebs-ratsmitglieder anwesend sein.

4. Abstimmung

Die Beschlüsse des Betriebsrats werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt (§ 33 Abs.1 BetrVG). Bei einer Wahl kommt es sodann zur Stichwahl. „Einstimmig" bedeutet: Keine Gegenstimme und keine Stimmenthaltungen. Bei Abstimmungen wird in folgender Reihenfolge gefragt:

  • „Wer ist für den Antrag?"
  • „Wer ist dagegen?"
  • „Wer enthält sich?"

5. Protokoll

Über jede Sitzung des Betriebsrates ist ein Protokoll zu führen (§ 34 Abs.1 BetrVG). Hier sollte zumindest aufgenommen werden:

  • Art der Sitzung (ordentlich oder ausserordentlich)
  • Beginn und Ende
  • Name Sitzungsleitung
  • Unterschriebene Anwesenheitsliste
  • Tagesordnung
  • Anträge, Beschlüsse
  • Abstimmungs- und Wahlergebnisse

Wichtig: Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unter-zeichnen (§ 34 Abs.1 BetrVG). Andernfalls kann das Protokoll nicht gerichtlich ver-wertet werden.

 

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