Mobbing
Als Mobbing wird eine systematische Persönlichkeitsrechtsverletzung bezeichnet, die sich aus vielen einzelnen Handlungen zusammensetzt, wobei den einzelnen Handlungen – bei isolierter Betrachtung – nicht immer eine rechtliche Bedeutung zukommt.
Der Arbeitnehmer ist den Schikanen seines Arbeitgebers bzw. von Vorgesetzten oder Kollegen oft hilflos ausgeliefert. Er hat jedoch die gesetzliche Pflicht, das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die Gesundheit seiner Arbeitnehmer zu schützen und hat auch für Vorgesetzte einzustehen, wenn diese gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern Weisungsbefugnisse ausüben.
Es gibt verschiedenste Möglichkeiten, gegen die Schikanen des Arbeitgebers bzw. von Vorgesetzten vorzugehen. Es können Unterlassungsansprüche oder Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Möglich ist auch, nach vorheriger Abmahnung durch den Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis durch Kündigung zu beenden und entsprechende Schadensersatzansprüche (entgangene Entgeltzahlung, Abfindung, etc.) gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen.
Einzelheiten müssen ausführlich im Beratungsgespräch geklärt werden. Hier können wir Hinweise geben, wie Sie sich verhalten sollten und was alles zu beachten ist.
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Am 18.08.2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft getreten. Bereits zuvor galt schon der Allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) und damit eine Vielzahl von gesetzlichen Diskriminierungsverboten.
Auch im Rahmen des AGG ist zu prüfen, ob Pflichtverletzungen des Arbeitgebers vorliegen. Der betroffene Arbeitnehmer kann hier bei Vermögensschäden Schadensersatz und bei immateriellen Schäden auch Schmerzensgeld einfordern. Ebenso kann bei einer Diskriminierung bzw. einem Verstoß gegen die Gelichbehandlung aufgrund einer Nichteinstellung ein Ersatzanspruch bestehen. Dies kann auch dann gelten, wenn beispielsweise ein befristeter Arbeitsvertrag einer (schwangeren) Frau nicht verlängert wird, die Verträge (eines oder einiger) ihrer männlichen Kollegen hingegen schon. Hier kann eine mittelbare Diskriminierung vorliegen, die einen Schadensersatzanspruch auslöst.
Wichtig: Sowohl im Hinblick auf Ansprüche wegen „Mobbing", als auch im Hinblick auf anderweitige Diskriminierungen nach dem AGG gelten unter Umständen kurze Ausschlussfristen, so dass es sich empfiehlt, möglichst zeitnah Rechtsrat einzuholen.

