Kündigung und Abfindung

Kündigung und Abfindung

Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis nur kündigen, wenn er dazu einen Grund hat. An einen solchen Grund stellt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) jedoch hohe Anforderungen. Hier gibt es regelmäßig rechtliche Ansatzpunkte, die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung in Frage zu stellen.

Es ist deshalb immer empfehlenswert, eine Kündigung anwaltlich überprüfen zu lassen: Entweder mit dem Ziel, das Arbeitsverhältnis zu erhalten oder aber um eine möglichst hohe Abfindung zu bekommen. Weitere Informationen zur Kündigungsschutzklage finden Sie hier.  

Abfindungshöhe

Ein gesetzlicher Abfindungsanspruch ist lediglich in § 1a KSchG geregelt. Er greift jedoch nur in sehr wenigen Fällen. Die Erfahrung zeigt zudem, dass das erste Angebot des Arbeitgebers meist nicht das letzte ist und dass in den meisten Fällen im Wege des Klageverfahrens (oder zuvor durch außergerichtliche Verhandlungen), eine weit höhere Abfindung erzielt werden kann.

Die Abfindungshöhe lässt sich nicht pauschal ermitteln, erste Anhaltspunkte können wir selbstverständlich in einem Beratungsgespräch geben. Jedes Gericht hat hier seine eigenen „Tarife".

Es sollte aber das Ziel sein, abhängig natürlich von den Prozessaussichten, sich „nicht zu billig zu verkaufen“. Insbesondere wenn von der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung auszugehen ist, können regelmäßig Abfindungsbeträge erzielt werden, die (weit) über denen liegen, die von den Gerichten vorgeschlagen werden.

Widerruf Aufhebungsvertrag

Wichtig: Lassen Sie sich in keinem Falle von Ihrem Arbeitgeber unter Druck setzen und unterschreiben Sie nicht voreilig einen Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag. Das kann unabsehbare wirtschaftliche Folgen für Sie haben, zum Beispiel im Hinblick auf den Bezug von Arbeitslosengeld.

Sollten Sie dennoch einen Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag unterzeichnet haben, kann gleichwohl geprüft werden, ob ein Widerruf, eine Anfechtung oder ähnliches möglich ist. In diesem Fall sollten Sie sich schnellstmöglich an uns wenden.

Meldung Arbeitsagentur

Bitte beachten Sie, dass Sie sich nach Ausspruch der Kündigung oder nach dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages bei der Agentur für Arbeit unverzüglich arbeitssuchend melden müssen. Einzelheiten teilen wir Ihnen mit – gerne auch vorab telefonisch.

STANDORTE

NÜRNBERG Tel. 0911 37 66 77 88 » Info

BAMBERG Tel. 0951 510 99 99 » Info

ROSTOCK Tel. 038203 73 50 56 » Info

AfA - AKTUELL

Handlungsmöglichkeiten für Betriebsräte in der Unternehmenskrise

Für den 24.05.2012 laden wir wieder zu einer kostenfreien Betriebsräte-Infoveranstaltung in unsere Seminarräume ein. Wie können Betriebsrat und Wirtschaftsausschuss gefährlichen Entwicklungen rechtzeitig entgegensteuern?

SEMINARE & INFOVERANSTALTUNGEN

SOMMERTAGUNG
18. – 22. Juni 2012

DATENSCHUTZFORUM
08. – 11. Oktober 2012