Kündigung und Abfindung
Kündigung und Abfindung
Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis nur kündigen, wenn er dazu einen Grund hat. An einen solchen Grund stellt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) jedoch hohe Anforderungen. Hier gibt es regelmäßig rechtliche Ansatzpunkte, die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung in Frage zu stellen.
Es ist deshalb immer empfehlenswert, eine Kündigung anwaltlich überprüfen zu lassen: Entweder mit dem Ziel, das Arbeitsverhältnis zu erhalten oder aber um eine möglichst hohe Abfindung zu bekommen. Weitere Informationen zur Kündigungsschutzklage finden Sie hier.
Abfindungshöhe
Ein gesetzlicher Abfindungsanspruch ist lediglich in § 1a KSchG geregelt. Er greift jedoch nur in sehr wenigen Fällen. Die Erfahrung zeigt zudem, dass das erste Angebot des Arbeitgebers meist nicht das letzte ist und dass in den meisten Fällen im Wege des Klageverfahrens (oder zuvor durch außergerichtliche Verhandlungen), eine weit höhere Abfindung erzielt werden kann.
Die Abfindungshöhe lässt sich nicht pauschal ermitteln, erste Anhaltspunkte können wir selbstverständlich in einem Beratungsgespräch geben. Jedes Gericht hat hier seine eigenen „Tarife".
Es sollte aber das Ziel sein, abhängig natürlich von den Prozessaussichten, sich „nicht zu billig zu verkaufen“. Insbesondere wenn von der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung auszugehen ist, können regelmäßig Abfindungsbeträge erzielt werden, die (weit) über denen liegen, die von den Gerichten vorgeschlagen werden.
Widerruf Aufhebungsvertrag
Wichtig: Lassen Sie sich in keinem Falle von Ihrem Arbeitgeber unter Druck setzen und unterschreiben Sie nicht voreilig einen Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag. Das kann unabsehbare wirtschaftliche Folgen für Sie haben, zum Beispiel im Hinblick auf den Bezug von Arbeitslosengeld.
Sollten Sie dennoch einen Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag unterzeichnet haben, kann gleichwohl geprüft werden, ob ein Widerruf, eine Anfechtung oder ähnliches möglich ist. In diesem Fall sollten Sie sich schnellstmöglich an uns wenden.
Meldung Arbeitsagentur
Bitte beachten Sie, dass Sie sich nach Ausspruch der Kündigung oder nach dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages bei der Agentur für Arbeit unverzüglich arbeitssuchend melden müssen. Einzelheiten teilen wir Ihnen mit – gerne auch vorab telefonisch.

