Aufhebungsvertrag

Vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages sollte immer rechtlicher Rat eingeholt werden. Dies liegt u.a. an den sozialversicherungsrechtlichen Nachteilen, die durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages entstehen können wie Sperrzeit, Anrechnung Abfindung etc.

Alternativ kann es zielführender sein, im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung einen Abwicklungsvertrag oder einen arbeitsgerichtlichen Abwicklungsvergleich zu schließen.

Darüber hinaus sollte versucht werden, auch in anderen Punkten eine abschließende Vereinbarung zu treffen, um weiteren Streitigkeiten vorzubeugen. So empfiehlt es sich, bereits in der Abwicklungsvereinbarung detaillierte Regelungen zum Zeugnis aufzunehmen, um eine gute bis sehr gute Beurteilung sicher zu stellen.

Die angeführten Hinweise stellen lediglich einen ersten Anhalt da. In einer umfassenden Beratung erarbeiten wir gerne einen auf Sie abgestimmten Entwurf (oder überarbeiten den Vorschlag Ihres Arbeitgebers), so dass individuelle Besonderheiten angemessene Berücksichtigung finden (Kündigungsfrist, Freistellung, Zeugnis, Urlaub, Sonderzahlungen, betriebliche Altersversorgung etc.).

STANDORTE

NÜRNBERG Tel. 0911 37 66 77 88 » Info

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AfA - AKTUELL

Handlungsmöglichkeiten für Betriebsräte in der Unternehmenskrise

Für den 24.05.2012 laden wir wieder zu einer kostenfreien Betriebsräte-Infoveranstaltung in unsere Seminarräume ein. Wie können Betriebsrat und Wirtschaftsausschuss gefährlichen Entwicklungen rechtzeitig entgegensteuern?

SEMINARE & INFOVERANSTALTUNGEN

SOMMERTAGUNG
18. – 22. Juni 2012

DATENSCHUTZFORUM
08. – 11. Oktober 2012